Stand 29.11.2022
Das Krankenversicherungsgesetzt (KVG) sieht folgende Leistungen vor, die von der obligatorischen
Grundversicherung übernommen werden.
•7 Schwangerschaftskontrollen durch die Hebamme bei Ihnen zu Hause oder in der Hebammenpraxis
• Beteiligung an den
Kosten für Geburtsvorbereitung von Fr. 150.- (Kurse oder Kennenlerngespräch/Vorgespräch mit der Hebamme).
• Betreuung während der Geburt (zu Hause, im Geburtshaus oder im Spital).
• Bis zu 10 Wochenbettbesuche im Verlauf der ersten 56 Tage (8 Wochen) nach der Geburt (pro Hausbesuch wird eine Zeit bis zu einer Stunde berechnet).
Bei Erstgebärenden, nach Kaiserschnittentbindung, Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt bis zu 16 Wochenbettbesuche im Verlaufe der ersten 56 Tage nach der Geburt. Weitere Wochenbettbesuche mit ärztlicher Bescheinigung oder als Selbstzahler.
• 1 Nachkontrolle im Zeitraum 8–10 Wochen nach der Geburt.
• 3 Stillberatungen während der gesamten Stillzeit.
Folgende Leistungen sind von der Kostenübernahme der Krankenkasse ausgeschlossen und werden Ihnen privat in Rechnung gestellt.
Das Wartgeld ist eine Entschädigung für die ständige Erreichbarkeit der Hebamme in der Zeit um den
Geburtstermin (37.- 42. Schwangerschaftswoche) und während der Wochenbettbetreuung (ab Geburt bis zum 56. Tag). Bis zum Abschluss des Wochenbettes kann die Hebamme auch ausserhalb der
vereinbarten Termine kontaktiert werden. Bei Abwesenheit oder im Verhinderungsfall wird eine Vertretung organisiert.
Im Kanton Luzern ist dieses wie folgt festgelegt:
Wochenbettbetreuung zu Hause nach ambulanter Geburt (Austritt aus dem Spital/Geburtshaus innerhalb von 24h) pauschal Fr. 195.-
Wochenbettbetreuung zu Hause nach Spitalgeburt (Aufenthaltsdauer normalerweise 2-4 Tage) pauschal Fr. 120.-
Sind Sie im Kanton Luzern wohnhaft, wird der Betrag Ihnen direkt in Rechnung gestellt. Allfällige Kostenübernahme via Zusatzversicherung der Krankenkasse oder bei Ihrer Wohngemeinde klären Sie bitte bei den zuständigen Stellen ab.
Das Wartgeld wird Ihnen auch dann in Rechnung gestellt, wenn der Erstkontakt erst nach der Geburt stattfindet.
Sind Sie im Kanton Nidwalden wohnhaft, wird das Wartgeld vom Kanton übernommen.
Sind Sie im Kanton Zug wohnhaft, wird das Wartgeld von der jeweiligen Gemeinde übernommen.
Sollte bei ihrer Krankenkasse ein Leistungsaufschub bestehen ("schwarze Liste"), muss ich die Konsultationen bei jedem Besuch bar einziehen. Der Betrag setzt sich individuell aus den vorgegebenen 78 Taxpunkten (1 TP entspricht Fr. 1.20) pro Konsultation, der Distanz (Km-Entschädigung) und des Verbrauchsmaterials zusammen. Mit diesem individuellen Betrag ist eine Konsultation von 60 Minuten inklusive Verbrauchsmaterial und Km-Entschädigung abgegolten. Länger dauernde Konsultationen werden dem effektiven Zeitaufwand entsprechend mit den vorgegebenen 78 Taxpunkten (entspricht Fr. 93.60) pro Stunde Ihnen persönlich in Rechnung gestellt (Abrechnung pro 15 Minuten).
Ich bitte Sie darum, mich über genannte Situation vorgängig zu informieren.
Bei Nichtbezahlung der Rechnungen behalte ich mir das Recht vor, die Betreuung zu jeder Zeit abzubrechen (keine Rückerstattung des Wartgeldes).
Sollten Sie mehrere Hebammen kennen lernen wollen, so bitte ich Sie, dies in der Anfrage zu vermerken oder mich
zu Beginn des Telefonates darüber zu informieren.
Mit der Bearbeitung Ihrer Anfrage entsteht administrativer und finanzieller Aufwand. Es ist üblich, dass beim ersten telefonischen Kontakt ein kostenpflichtiges Dossier eröffnet, Daten für die Anamnese erhoben, sowie ein Termin für ein erstes Gespräch vereinbart werden.
Haben Sie sich für eine andere Hebamme entschieden,bevor dieses Gespräch stattgefunden hat und ein Dossier eröffnet wurde, muss ich Ihnen leider die Kosten dafür in Rechnung stellen. Ich bitte Sie um Verständnis dafür.
Erfolgt die Betreuung durch mich, entfallen diese Kosten selbstverständlich.